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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2020 - 10 LB 238/19 OVG   

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https://dejure.org/2020,75240
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2020 - 10 LB 238/19 OVG (https://dejure.org/2020,75240)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.10.2020 - 10 LB 238/19 OVG (https://dejure.org/2020,75240)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - 10 LB 238/19 OVG (https://dejure.org/2020,75240)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Disziplinarrecht der Landesbeamten: Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis bei Unterschlagung einer dienstlich anvertrauten Fundsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2020 - 10 LB 238/19
    Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch zukünftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - zitiert nach juris).

    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - zitiert nach juris).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, und vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 - jeweils zitiert nach juris).

  • BVerwG, 18.06.2014 - 2 B 55.13

    Maßstab der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2020 - 10 LB 238/19
    Die Verwaltungsgerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 B 55/13 -, zitiert nach juris).

    Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 - Beschluss vom 18.06.2014 - 2 B 55/13 -, jeweils zitiert nach juris).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2020 - 10 LB 238/19
    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, und vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 - jeweils zitiert nach juris).
  • BVerwG, 06.06.2007 - 1 D 2.06

    Telekombeamter des gehobenen Dienstes (Rechtsabteilung); erstinstanzliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2020 - 10 LB 238/19
    Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen als sog. Zugriffsdelikt regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören (BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 - BVerfG, Beschluss vom 19.02.2003 - 2 BvR 1413.01 - jeweils zitiert nach juris), so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist.
  • BVerwG, 21.11.2019 - 2 WD 31.18

    Bagatellgrenze; Geringwertigkeitsschwelle; Major der Reserve; Offizialdelikt;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2020 - 10 LB 238/19
    Das C. setzt die sog. Bagatellgrenze bei Zugriffsdelikten bei etwa 50,- Euro an, deren Unterschreiten maßnahmenmildernd Berücksichtigung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2018 - 2 WD 2/18 - Urteil vom 21.11.2019 - 2 WD 31/18 -, jeweils zitiert nach juris) Dieser Betrag ist vorliegend überschritten.
  • BVerwG, 17.05.2018 - 2 WD 2.18

    Kürzung des Ruhegehalts eines Soldaten aufgrund eines Dienstvergehens;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2020 - 10 LB 238/19
    Das C. setzt die sog. Bagatellgrenze bei Zugriffsdelikten bei etwa 50,- Euro an, deren Unterschreiten maßnahmenmildernd Berücksichtigung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2018 - 2 WD 2/18 - Urteil vom 21.11.2019 - 2 WD 31/18 -, jeweils zitiert nach juris) Dieser Betrag ist vorliegend überschritten.
  • BVerwG, 05.03.2014 - 2 B 111.13

    Entfernen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund der Gesamtwürdigung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2020 - 10 LB 238/19
    Vielmehr muss eine Wertung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.2014 - 2 B 111.13 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2020 - 10 LB 238/19
    Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2020 - 10 LB 238/19
    Darüber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 - und Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24/16 - jeweils zitiert nach juris).
  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2020 - 10 LB 238/19
    (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3/12 - Beschluss vom 18.12.2007 - 2 B 113/07 - jeweils zitiert nach juris).
  • BVerwG, 05.07.2016 - 2 B 24.16

    Strafvollzugsbeamter; Geheimnisverrat; Amtsverschwiegenheit;

  • BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10

    Gerichtliches Disziplinarverfahren: offenkundig unrichtige Feststellungen aus

  • VGH Bayern, 12.03.2013 - 16a D 11.624

    Hauptschullehrer; Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen; Lösung (verneint);

  • BVerwG, 18.12.2007 - 2 B 113.07

    Heilung wesentlicher Mängel bei Erhebung einer Disziplinarklage durch eine

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2009 - 10 L 109/07

    Zulässigkeit eines hilfsweise neben der Berufung eingereichten Zulassungsantrags

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2015 - 6 A 1453/13

    Vertretung eines für die Schlusszeichnung einer dienstlichen Beurteilung

  • VG Greifswald, 02.07.2021 - 11 A 948/20

    Schweres innerdienstliches Dienstvergehen eines Landesbeamten im Rahmen einer

    Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14; OVG M-V, Urt. v. 14. Oktober 2020 - 10 LB 238/19 OVG).

    Ein Polizeibeamter, der im Rahmen seines Dienstes Straftaten begeht, ist für den Dienst in der Polizei grundsätzlich nicht mehr tragbar (vgl. OVG M-V, Urt. v. 14. Oktober 2020 - 10 LB 238/19 OVG).

  • VG Greifswald, 24.04.2023 - 11 A 540/22

    Disziplinarrechtliche Amtsenthebung eines Polizisten wegen außerdienstlicher

    Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O.; OVG Greifswald, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 10 LB 238/19 OVG -, juris).
  • VG Greifswald, 29.10.2021 - 11 A 1537/20

    Disziplinarrecht der Landesbeamten

    Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14; OVG M-V, Urt. v. 14. Oktober 2020 - 10 LB 238/19 OVG).
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